Handreichung Hausunterricht für die Eltern (in Anlehnung an die AO-SF §38-§41)
1. Anspruch auf Hausunterricht haben Schüler*innen
a) die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können.
b) die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können (schulbegleitender Hausunterricht).
c) ebenso schwangere Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes (entsprechend dem Mutterschutzgesetz).
2. Antragsstellung
Die Eltern richten einen formlosen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen ein ärztliches Gutachten bei.
Die Stammschule legt den Antrag dem zuständigen Schulamt vor, sie kann auch einen eigenen, formlosen Antrag stellen.
Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule, in der Regel die Stammschule.
Das ärztliche Gutachten dient dem Nachweis der für den Hausunterricht erforderlichen Voraussetzungen.
3. Ablauf des Hausunterrichts
Beim Hausunterricht kommt die Lehrer*in zur erkrankten Schüler*in und erteilt dort den Unterricht. Zuständig ist in erster Linie die Stammschule. Der Hausunterricht beschränkt sich in der Regel auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie auf die Fächer, die in der Schule wöchentlich mit mehr als drei Stunden unterrichtet werden oder Prüfungsfach sind.