Handreichung Schulbegleitung für die Eltern
Schulbegleitung richtet sich an
Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung bei einem Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integriert werden zu können.
Hierzu gehören Schüler*innen
- mit herausforderndem Verhalten
- mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
- mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
- die sich selbst oder andere gefährden
Die Schulbegleitung kann beantragt werden auf der Grundlage folgender Gesetzgebungen
- §53 SGB XII (Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung
- §35a SGB VIII (Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung)
Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.
Antragsverfahren
Antragsteller sind in der Regel die Sorgeberechtigten (z.T. mit Hilfe der Institution)
Antragstellung an den zuständigen Kostenträger
Anträge werden vom örtlichen Sozialamt angenommen. Sofern er nicht zuständig ist (§35a), muss er den Antrag innerhalb der Frist von zwei Wochen an den zuständigen Kostenträger weiterleiten, wie z.B. an das Jugendamt.
Ihrem Antrag muss in der Regel folgendes beigelegt werden
- pädagogische Stellungnahme der Schule
- ärztliches Gutachten
Die Entscheidung über die Bewilligung muss innerhalb von 3 Wochen getroffen werden, falls nicht weitere Gutachten eingeholt werden müssen. Der Bescheid über die Bewilligung wird den Antragstellern zugesandt.
Einstellung der Schulbegleitung
Nach Bewilligung der Schulbegleitung kann mit Unterstützung des zuständigen Sozialamtes nach einer passenden Schulbegleitung gesucht werden. Da die Sozialämter in der Regel schon Kontakte zu möglichen Anbietern wie beispielsweise der „Lebenshilfe“, der „Diakonie“ oder der „Caritas“ haben, hat es sich bewährt, die Suche nach einer Schulbegleitung auf das zuständige Sozialamt zu übertragen.